Bei der Einsetzung einer Einigungsstelle ist das schlichte „Nein“ einer Betriebspartei gegen die als unparteiischer Vorsitzender benannte Person ausreichend, aber auch erforderlich, um deren gerichtliche Bestellung zu verhindern.
LAG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2019 – 5 TaBV 11/19