Die Einigungsstelle bildet gemäß § 76 Abs. 1 BetrVG den gesetzlichen Konfliktlösungsmechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat.
Im öffentlichen Dienst entscheiden Einigungsstellen, soweit in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit kein Einvernehmen zwischen Dienststelle und Personalrat, Gesamtpersonalrat oder Hauptpersonalrat erzielt werden kann.
Das Einigungsstellenverfahren stellt neben dem arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren ein weiteres wichtiges Instrument zur Konfliktlösung im Arbeitsleben dar. Mit Hilfe der Einigungsstelle können betriebliche Regelungsstreitigkeiten zügig und sachgerecht einer Lösung für die Zukunft zugeführt werden – zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs.
Die Einleitung des Einigungsstellenverfahrens erfolgt auf gemeinsamen Antrag der Betriebsparteien und setzt voraus, dass Einvernehmen über die Anzahl der Beisitzer und über die Person der/des unparteiischen Vorsitzenden besteht. Fehlt es daran, oder steht die Zuständigkeit der Einigungsstelle im Streit, entscheidet das Arbeitsgericht auf Antrag einer Seite über die Einsetzung der Einigungsstelle, § 100 Abs. 1 ArbGG.
Der Gesetzgeber hat – von wenigen Einzelregelungen (§ 76 Abs. 3, 5 BetrVG) abgesehen – bewusst darauf verzichtet, der Einigungsstelle eine Verfahrensordnung vorzugeben. Die Verhandlungen sollen nicht durch Formalitäten erschwert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Einigungsstelle dennoch einer bestimmten Struktur zu folgen und rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen zu genügen.
Wir haben den typischen Ablauf des betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstellenverfahrens in unserem Erklärvideo für Sie zusammengefasst.
Im öffentlichen Dienst gilt es spezielle Verfahrensregelungen zu beachten: Diese sind in § 71 BPersVG und in den Personalvertretungsgesetzen der Länder geregelt.
Unsere Aufgabe als Einigungsstellenvorsitzende ist es, Arbeitgeber und Betriebsrat, Dienststelle und Personalrat in allen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung zu einer einvernehmlichen Konfliktlösung zu führen. Dabei haben wir nicht nur den konkreten Regelungsauftrag der Einigungsstelle im Blick, sondern immer auch die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit der Betriebsparteien. Nachhaltigkeit ist uns wichtig.
In jeder Verhandlungssituation streben wir eine Einigung zwischen den Beteiligten an, jedoch nicht um jeden Preis: In manchen Fällen ist auch der Spruch der Einigungsstelle eine sinnvolle Option.
Gerne lassen wir Sie von unseren Erfahrungen aus zahlreichen Einigungsstellen profitieren, z.B. zu den Themen: Personaleinsatzplanung, Urlaubsgrundsätze, IT-Systemeinführungen (aktuell: Workday, SAP SuccessFactors, Salesforce, Office 365), betriebliches Eingliederungsmanagement, Gefährdungsbeurteilung, betriebliche Entlohnungssysteme, Beurteilungsgrundsätze oder Auswahlrichtlinien, betriebliche Bildungsmaßnahmen, Interessenausgleich und Sozialplan.
Sichere Kenntnisse des Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts sind für die Leitung von Einigungsstellen unerlässlich. Für uns ist es eine Selbstverständlichkeit, uns fortlaufend fortzubilden. Wir publizieren regelmäßig zu den Neuerungen des materiellen Arbeitsrechts und halten Vorträge – insbesondere zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen.
In unserem Rechtsprechungsticker verlinken wir ausgewählte Entscheidungen der Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Einigungsstellenverfahren.
Für die Leitung von Einigungsstellen stehen wir Ihnen bundesweit in der Zeit von Montag bis Freitag zur Verfügung, bei Einverständnis aller Beteiligten auch am Wochenende.
Auf Wunsch erfolgt die Verhandlungsführung in englischer Sprache.
Wir legen großen Wert auf gute Vorbereitung, Engagement und eine Verhandlungsatmosphäre, die kreative Lösungen ermöglicht und fördert.