Im Zusammenhang mit Betriebsschließungen und Betriebsverlagerungen iSd. § 111 BetrVG werden wir regelmäßig mit der Durchführung von sog. Freiwilligenprogrammen beauftragt. Was ist unter solchen Programmen zu verstehen?
Sollen Arbeitsplätze im Unternehmen abgebaut werden, verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat immer häufiger nicht nur über den Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan, sondern auch über die Aufstellung und Durchführung von Freiwilligenprogrammen. Diese Programme verfolgen das Ziel, den angestrebten Personalabbau möglichst konfliktfrei, d.h. ohne Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen und ausschließlich auf freiwilliger Basis umzusetzen. Beschäftigte, die am Freiwilligenprogramm teilnehmen, verlassen das Unternehmen nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung oder in Folge der Vereinbarung eines Altersinstruments. Das hat für alle Beteiligten Vorteile.
Freiwilligenprogramme können für die gesamte Belegschaft geöffnet werden, für einzelne Organisationseinheiten oder für ausgewählte Beschäftigtengruppen. Ist die Anzahl abzubauender Arbeitsplätze limitiert und melden sich mehr Beschäftigte als erforderlich für das Freiwilligenprogramm, muss gewährleistet sein, dass die Auswahl derjenigen, denen der Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder Altersinstruments angeboten werden muss, ordnungsgemäß nach den (mitbestimmten) Regelungen des Freiwilligenprogramms erfolgt. Diese Aufgabe übernehmen wir in der Funktion des Treuhänders für Sie. Wir stellen sicher, dass der Arbeitgeber von allen Interessenbekundungen, die keine Berücksichtigung (mehr) finden können, nichts erfährt.
Gerne stellen wir Ihnen unser Konzept für ein erfolgreiches Freiwilligenprogramm im Rahmen eines Impulsvortrags in Ihrem Unternehmen vor.